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Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Vermittlungsbedingungen für den Verkauf, die Vermietung und den Kauf von Immobilien, genehmigt von der Realitätsunion der Slowakischen Republik

Diese Bedingungen entsprechen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik und den höchsten Standards für faire Vermittlung von Verkauf, Vermietung und Kauf von Immobilien.

Artikel I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Diese Allgemeinen Vermittlungsbedingungen (im Folgenden als "Bedingungen" oder "AVB" bezeichnet) regeln die Rechte und Pflichten des Vermittlers und des Interessenten im Zusammenhang mit der Vermittlung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung oder Vermietung von Immobilien, die sich aus dem abgeschlossenen Vermittlungsvertrag (nachfolgend auch als "Vertrag" bezeichnet) ergeben, dessen Teil des Inhalts durch Bezugnahme auf diese Bedingungen bestimmt ist. Diese Bedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil des Vertrages, der Bestimmungen dieser Bedingungen und geltender Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen des Vertrages haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Bedingungen.

1.2. Die durch diese Bedingungen geregelten Rechtsbeziehungen unterliegen den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 40/1964 Slg. in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel II.

AUSLEGUNG DER BEGRIFFE

2.1. In diesem Artikel werden Begriffe, die mit einem Großbuchstaben beginnen, in diesen Bedingungen oder in anderen Dokumenten, auf die sich diese Bedingungen beziehen, die in diesem Artikel angegebene Bedeutung haben, sofern in diesen Bedingungen oder in anderen Dokumenten nichts anderes angegeben ist.

Vertrag - Vermittlungsvertrag (Vermittlungsvertrag), auf dessen Grundlage sich der Vermittler verpflichtet, dem Interessenten gegen Provision den Abschluss eines Eigentumsübertragungsvertrags für die Immobilie oder eines Mietvertrags für die Immobilie mit einer dritten Person zu besorgen, und der Interessent sich verpflichtet, die Provision zu zahlen, wenn das Ergebnis durch die Vermittlung des Vermittlers erzielt wurde.

Mietvertrag - ein Vertrag, auf dessen Grundlage der Vermieter einem Dritten (Mieter) eine Immobilie oder einen Teil davon zur Nutzung gegen eine vereinbarte Vergütung (Miete) überlässt. Ein Mietvertrag gilt auch als Untermietvertrag oder jede andere Vereinbarung, durch die der Interessent einem Dritten die vorübergehende Nutzung der Immobilie überlässt.

Immobilie - eine im Punkt (B) des Vertrags bestimmte (oder spezifizierte) Immobilie.

Nicht-exklusive Vermittlung - eine Form der Vermittlung, bei der der Interessent berechtigt ist, einen Vermittlungsvertrag auch mit anderen Personen als dem Vermittler abzuschließen oder den Abschluss des Vertrags selbst zu sichern. Die Bestimmungen von 7.3. und Punkt 10.4. dieser Bedingungen gelten nicht für nicht-exklusive Vermittlung.

Pauschale Kostenerstattung - pauschalierte Entschädigung, die alle Kosten abdeckt, die dem Vermittler im Zusammenhang mit der Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen entstehen. Die pauschale Kostenerstattung umfasst insbesondere Kosten für Werbung und bereitgestellte Fachhilfe, einschließlich rechtlicher Unterstützung durch eine Anwaltskanzlei. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, beträgt die pauschale Kostenerstattung achtzig Prozent des Provisionswerts des Vermittlers, der im Punkt (C) des Vertrags festgelegt ist. Die Parteien erklären, dass die so festgelegte Pauschale Kostenerstattung ausreichend und angemessen ist.

Vermittler - Vertragspartei des Vermittlungsvertrags, die auch im Vertrag genannt wird.

Partei (im Plural Parteien) - Vertragsparteien (Parteien) des Vermittlungsvertrags, d.h. Vermittler und/oder Interessent.

Schwerwiegender Grund - ein Grund auf Seiten einer Vertragspartei, der auf objektiven Gründen beruht und zur direkten Unmöglichkeit der Erfüllung einer in dem Vertrag oder den Bedingungen festgelegten Verpflichtung führt. Zu schwerwiegenden Gründen gehören Krieg, Kriegszustand, Ausnahmezustand, Notstand, Hospitalisierung einer Partei für einen Zeitraum von mehr als zehn Tagen, schwerwiegende Gesundheitsschäden einer Partei, Tod eines Verwandten ersten Grades, Geschwisters, Ehepartners, Lebensgefährten. Zu schwerwiegenden Gründen gehören nicht solche Gründe, von denen eine Partei vor Abschluss des Vertrags wusste oder die sie hätte kennen können, sowie deren Folgen.

Exklusive Vermittlung - eine für einen bestimmten Zeitraum vereinbarte Form der Vermittlung, während der der Interessent gemäß dem Willen des Interessenten die einzige Person ist, die berechtigt ist, die Immobilie durch den Vermittler zu vermitteln, wie im Vermittlungsvertrag festgelegt. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist der Interessent bei exklusiver Vermittlung nicht berechtigt, den Vertragsabschluss durch eine dritte Person (z.B. einen anderen Vermittler) oder eigenständig zu sichern. Die Bestimmungen von Punkt 7.3. und Punkt 10.4. dieser Bedingungen sind während der Laufzeit der exklusiven Vermittlung wirksam und für beide Vertragsparteien bindend.

Interessent - Vertragspartei des Vermittlungsvertrags, die auch im Vertrag genannt wird.

Vertrag - Vertrag über die Übertragung des Eigentumsrechts an der Immobilie oder Mietvertrag über die Immobilie zwischen dem Interessenten und einer

Artikel III.

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES VERMITTLERS

3.1. Der Vermittler verpflichtet sich, dem Interessenten gegen Provision den Abschluss des Vertrags gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu besorgen.

3.2. Der Vermittler ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit mit Fachkompetenz und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der Slowakischen Republik vorzugehen.

3.3. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Interessenten alle wichtigen Umstände im Zusammenhang mit der Vermittlung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Umstände, die die Entscheidung des Interessenten über den Vertragsabschluss beeinflussen könnten.

3.4. Der Umfang der Dienstleistungen, die der Vermittler dem Interessenten bietet, ist im Abschnitt (E) der Vereinbarung angegeben.

Artikel IV.

VERPFLICHTUNGEN DES VERMITTLERS

Bei der Vermittlung des Verkaufs oder der Vermietung einer Immobilie

4.1. Der Vermittler ist verpflichtet, aktiv nach Dritten zu suchen, die Interesse haben, mit dem Interessenten einen Vertrag abzuschließen.

4.2. Zum Zwecke der Suche nach Dritten, die Interesse haben, mit dem Interessenten einen Vertrag abzuschließen, ist der Vermittler verpflichtet, das Angebot der Immobilie in elektronischen und/oder gedruckten Anzeigenmedien zu veröffentlichen. Die Auswahl der Anzeigenmedien obliegt dem Vermittler. Der Vermittler ist auch verpflichtet, die Immobilie auf andere Weise zu bewerben, die mit dem Interessenten vereinbart wurde.

4.3. Die Parteien haben vereinbart, dass im Falle eines Angebots einer Immobilie zum Verkauf der Vermittler dem Interessenten die Immobilie zu dem vom Interessenten geforderten Preis zuzüglich der Provision des Vermittlers gemäß Abschnitt (C) Abs. 1) der Vereinbarung anbietet, und im Falle eines Angebots einer Immobilie zur Vermietung der Vermittler dem Interessenten die Immobilie zu dem vom Interessenten geforderten Preis (monatliche Miete) einschließlich der Energiekosten gemäß Abschnitt (C) Abs. 2) der Vereinbarung anbietet.

4.4. Der Vermittler verpflichtet sich, bei Übernahme der Schlüssel zur Immobilie:

a) die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und vor Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung zu schützen,

b) bei Besuchen der Immobilie für Ordnung und Ruhe in der Immobilie zu sorgen,

c) die Immobilie nur im Zusammenhang mit der Ausführung der in der Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten zu besuchen, wobei darauf zu achten ist, dass während des Besuchs/der Besichtigung in der Immobilie oder am Eigentum des Interessenten in dieser Immobilie kein Schaden entsteht,

d) die Immobilie beim Verlassen sorgfältig abzuschließen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

4.5. Die Übernahme der Schlüssel bestätigen die Parteien in einem Übergabeprotokoll.

Artikel V.

VERPFLICHTUNGEN DES VERMITTLERS

Bei der Vermittlung des Kaufs oder der Vermietung einer Immobilie

5.1. Der Vermittler ist verpflichtet, aktiv nach Dritten - den Eigentümern der Immobilie, die Interesse haben, mit dem Interessenten einen Vertrag abzuschließen - zu suchen.

5.2. Der Vermittler ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit mit Fachkompetenz und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der Slowakischen Republik vorzugehen.

5.3. Die Parteien haben vereinbart, dass im Falle des Interesses am Kauf einer Immobilie der Vermittler die Immobilie zu dem vom Interessenten geforderten Preis sucht, wie im Abschnitt (C) Abs. 1) der Vereinbarung angegeben, und im Falle des Interesses an der Vermietung einer Immobilie der Vermittler die Immobilie zu dem vom Interessenten geforderten Preis (monatliche Miete) einschließlich der Energiekosten sucht, wie im Abschnitt (C) Abs. 2) der Vereinbarung angegeben.

Artikel VI.

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES INTERESSENTEN

6.1. Der Interessent verpflichtet sich, dem Vermittler eine Provision zu zahlen, wenn der Vertrag aufgrund der Vermittlung des Vermittlers abgeschlossen wurde, wie in der Vereinbarung festgelegt.

6.2. Der Interessent ist verpflichtet, dem Vermittler alle wichtigen Umstände im Zusammenhang mit der Vermittlung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Umstände, die die Entscheidung des Interessenten über den Vertragsabschluss beeinflussen könnten.

6.3. Der Interessent ist verpflichtet, dem Vermittler die für das Erreichen des Ergebnisses des Vertragsabschlusses unbedingt erforderliche Zusammenarbeit zu leisten.

6.4. Auf Anforderung des Vermittlers ist der Interessent verpflichtet, dem Vermittler alle Dokumente und Unterlagen zu übergeben, die der Vermittler zur Erfüllung des Vertragsgegenstands benötigt.

Artikel VII.

VERPFLICHTUNGEN DES INTERESSENTEN

Bei der Vermittlung des Verkaufs oder der Vermietung einer Immobilie

7.1. Der Interessent ist verpflichtet, die Immobilie für Dritte zugänglich zu machen, die Interesse an einer persönlichen Besichtigung der Immobilie gezeigt haben. Der Interessent ist auch verpflichtet, auf Anfrage dem Vermittler alle Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Interessent berechtigt ist, über die Immobilie zu verfügen.

7.2. Der Interessent ist verpflichtet, Personen, die im Namen des Vermittlers (nachfolgend "Makler"), Gerichtssachverständige und andere fachkundige Personen handeln, Zugang zur Imm

 

Artikel VIII.

BEENDIGUNG DER VEREINBARUNG

8.1. Die Vereinbarung endet:

  1. a) durch Erfüllung des Vertragsgegenstands gemäß den Bedingungen der Vereinbarung,
  2. b) durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit,
  3. c) durch einvernehmliche Aufhebung der Vereinbarung durch die Parteien,
  4. d) durch Kündigung der Vereinbarung durch eine der Parteien aus wichtigem Grund gemäß Artikel XI. Abs. 2,
  5. e) durch Tod oder Erlöschen einer der Parteien,
  6. f) durch Insolvenz oder Konkurs einer der Parteien.

8.2. Im Falle der Beendigung der Vereinbarung bleibt das Recht der Parteien auf Entschädigung oder Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der Verletzung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung entstanden ist, unberührt.

8.3. Bei Beendigung der Vereinbarung aus einem der oben genannten Gründe ist der Vermittler berechtigt, die ihm zustehende Provision oder Pauschalentschädigung für Aufwendungen gemäß Artikel VI. Abs. 1 oder VII. Abs. 3 geltend zu machen.

8.4. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung erhaltenen Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln.

Artikel IX.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR PROVISION

9.1. Dem Vermittler steht ab dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags eine Provision zu.

9.2. Die Provision ist bei Unterzeichnung des Vertrags fällig.

9.3. Alle gegenseitigen fälligen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien können eindeutig verrechnet werden.

9.4. Die Zahlung der Provision erfolgt per Überweisung oder in bar. Der Interessent ist berechtigt, die Provision nur an die berechtigte Person des Vermittlers in bar zu zahlen.

9.5. Dem Vermittler steht eine Provision zu, auch wenn der Vertrag nach Ablauf der Gültigkeit der Vereinbarung abgeschlossen wurde, sofern der Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vermittlers erfolgte.

9.6. Dem Vermittler steht ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Auslagen zu, wenn der Interessent trotz bekundeten Interesses und vorläufiger (z. B. mündlicher) Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags letztendlich ohne ernsthaften Grund den Abschluss eines Vertrags oder eines künftigen Vertrags über den Eigentumsübergang an der Immobilie ablehnt (vorgetäuschtes Interesse, die Immobilie zu verkaufen oder zu kaufen).

9.7. Die Pauschalentschädigung für Auslagen gemäß Punkt 9.6. ist auf das Konto des Vermittlers spätestens 10 Tage nach Erhalt der Aufforderung an den Interessenten zu zahlen.

Artikel X.

PROVISION

bei der Vermittlung von Kauf oder Miete von Immobilien

10.1. Wenn der Gegenstand der Vermittlung der Verkauf einer Immobilie ist, wird die Höhe der Provision des Vermittlers im Punkt (C) Absatz 1) der Vereinbarung unter dem Titel "Finanzielle Bedingungen im Falle eines VERKAUFS der Immobilie", Abschnitt "Provision des Vermittlers" festgelegt. Wenn der Gegenstand der Vermittlung die Vermietung einer Immobilie ist, wird die Höhe der Provision des Vermittlers im Punkt (C) Absatz 2) der Vereinbarung unter dem Titel "Finanzielle Bedingungen im Falle einer VERMIETUNG der Immobilie", Abschnitt "Provision des Vermittlers" festgelegt. Die Parteien erklären, dass diese Methode der Vereinbarung der Vermittlungsprovision ausreichend klar und bestimmt ist.

10.2. Wenn der vom Interessenten geforderte Verkaufspreis für die Immobilie unter dem Betrag liegt, der im Punkt (C) Absatz 1) der Vereinbarung angegeben ist (im Abschnitt "Vom Interessenten geforderter Preis"), hat der Vermittler dennoch Anspruch auf die Provision in der Höhe, die im Punkt (C) Absatz 1) der Vereinbarung unter dem Titel "Provision des Vermittlers" festgelegt ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn der vom Interessenten geforderte Mietpreis für die Immobilie unter dem Betrag liegt, der im Punkt (C) Absatz 2) der Vereinbarung angegeben ist (im Abschnitt "Vom Interessenten geforderter Mietpreis"), hat der Vermittler dennoch Anspruch auf die Provision in der Höhe, die im Punkt (C) Absatz 2) der Vereinbarung unter dem Titel "Provision des Vermittlers" festgelegt ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

10.3. Der Vermittler hat Anspruch auf Provision, auch wenn der Interessent ohne weitere Mitwirkung des Vermittlers einen Vertrag mit einer Drittperson abschließt, die ihm vom Vermittler als für den Abschluss eines solchen Vertrags geeignete Person bezeichnet wurde (z. B. durch Besichtigung der Immobilie mit dieser Person). Der Vermittler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Interessent einen Vertrag mit einer Person abschließt, die wirtschaftlich oder personell mit der Person verbunden ist, die ihm vom Vermittler als für den Abschluss eines solchen Vertrags geeignete Person bezeichnet wurde. Der Vermittler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Interessent einen Vertrag mit einer Person abschließt, die eine nahe stehende Person zu der Person ist, die vom Vermittler als für den Abschluss eines solchen Vertrags geeignete Person bezeichnet wurde.

10.4. Wenn im Punkt (D) der Vereinbarung die exklusive Vermittlung beim Verkauf der Immobilie angegeben ist und der Interessent einen Vertrag über die Immobilie abschließt, ohne dass dies in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vermittlers während der Gültigkeit der exklusiven Vermittlung gemäß Punkt (D) der Vereinbarung steht, oder wenn der Interessent ohne schwerwiegenden Grund die Unter